Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von
Kraftfahrzeugen (Stand 12/2018)

I. Vertragsabschluss

1 – Der Leasingnehmer ist an seinen Leasingantrag vier Wochen gebunden. Der
Leasingvertrag ist abgeschlossen, wenn der Leasinggeber innerhalb dieser Frist die
Annahme schriftlich bestätigt oder das Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer übergibt.
Weicht die Bestätigung vom Leasingantrag ab, gelten die Abweichungen mit der Übernahme
des Fahrzeugs als angenommen.
2 – Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

II. Leasinggegenstand

Konstruktions- oder Formänderungen des Leasinggegenstandes (nachstehend Fahrzeug
genannt), Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des
Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder
Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Leasinggebers für den
Leasingnehmer zumutbar sind.

III. Beginn der Leasingzeit

Die Leasingzeit beginnt an dem zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer
vereinbarten Tag der Übergabe. Falls auf Wunsch des Leasingnehmers das Fahrzeug
vorher zugelassen wird, beginnt die Leasingzeit am Tag der Zulassung. Kommt keine
Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt die Leasingzeit 14 Tage nach
Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeugs.

IV. Leasingentgelte und sonstige Kosten

1 – Die Leasingraten, eine vereinbarte Leasingsonderzahlung und eine
Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des
Fahrzeugs.
2 – Ist eine Leasingsonderzahlung vereinbart, stellt diese eine Vorauszahlung von
monatlichen Leasingraten für die gesamte vereinbarte Vertragszeit dar, zusätzlich zu den
vereinbarten monatlichen Leasingraten.
3 – Nur für Verträge mit Kilometer-Abrechnung: Ist bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf
der beim Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit die festgelegte Gesamtkilometer-
Laufleistung über- bzw. unterschritten, werden die gefahrenen Mehr- bzw. Minderkilometer
dem Leasingnehmer zu dem im Leasingvertrag genannten Satz nachberechnet bzw.
vergütet. Bei der Berechnung von Mehr- und Minderkilometern bleiben 2.500 km
ausgenommen. Die km-Freigrenze von 2.500 gilt nicht für Motorradleasing. Ist
Restwertabrechnung vereinbart, findet keine Abrechnung der gefahrenen Kilometer statt.
4 – Nebenleistungen, wie z.B. Überführung, An- und Abmeldung des Fahrzeugs sowie
Aufwendungen für Versicherung und Steuern, soweit sie nicht als Bestandteil der
Leasingrate ausdrücklich ausgewiesen wurden, sind gesondert zu bezahlen. Der
Leasinggeber kann für die von ihm erbrachten Nebenleistungen, sofern nichts anderes
vereinbart ist, die jeweils gültigen Entgelte gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis des
Leasinggebers verlangen. Für die Vergütung darin nicht aufgeführter Leistungen, die im
Auftrag des Leasingnehmers oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und
die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten,
soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. Für eine
Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen
Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird der
Leasinggeber kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach
Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben.
5 – Der Leasinggeber ist berechtigt und auf Antrag des Leasingnehmers verpflichtet, die
vereinbarte Leasingrate, den kalkulierten Restwert sowie die Verrechnungssätze für Mehr und Minderkilometer entsprechend zu berichtigen, wenn
a) sich aufgrund einer Änderung der allgemeinen Verkaufspreise des Lieferanten der
Anschaffungspreis für den Leasingnehmer ändert und zwischen Vertragsabschluss und
vereinbartem Übergabezeitpunkt mehr als vier Monate liegen, es sei denn, die Lieferung
erfolgt unabhängig vom vereinbarten Liefertermin innerhalb von vier Monaten seit
Vertragsabschluss;
b) die Europäische Zentralbank zwischen Vertragsabschluss und Übergabe des Fahrzeugs
an den Leasingnehmer den der Leasingrate zugrunde liegenden Kapitalmarktzins ändert;
c) sich die Kfz-Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Umsatzsteuer oder Versicherungssteuer
erhöhen oder ermäßigen oder neue objektbezogene Steuern eingeführt werden, die vom
Leasinggeber zu tragen sind.
Erhöht sich in den Fällen a) und b) die Leasingrate um mehr als 5%, kann der
Leasingnehmer binnen 3 Wochen ab Eingang der Mitteilung über die Erhöhung vom Vertrag
zurücktreten, sofern es sich bei dem Leasingnehmer nicht um einen Unternehmer handelt.
6 – Weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers nach diesem Vertrag (z.B. im
Falle der Kündigung gemäß Abschnitt XV) bleiben unberührt.

V. Zahlungsfälligkeiten und Zahlungsmodalitäten

1 – Die erste Leasingrate ist bei Übernahme des Fahrzeugs, spätestens 14 Tage nach der
Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeugs fällig; die weiteren Leasingraten sind jeweils am
Monatsersten im Voraus fällig. Beginnt die Leasingzeit nicht am 01. eines Monats, sind die
erste und die letzte Rate anteilig tageweise zahlbar.
Eine Leasingsonderzahlung ist zu Beginn der Leasingzeit, spätestens jedoch bei
Fahrzeugübernahme, beim ausliefernden Händler einzuzahlen. Der ausliefernde Händler ist
zum Inkasso der Leasing-Sonderzahlung (nicht der Leasing-Raten) für den Leasinggeber
berechtigt. Die Rechnungsstellung für die Leasingsonderzahlung erfolgt durch den
Leasinggeber bei Vertragseröffnung.
2 – Die Forderungen auf Ersatz von Überführungs-, An- und Abmeldekosten sowie der vom
Leasinggeber verauslagten Beträge, die nach dem Vertrag vom Leasingnehmer zu tragen
sind, sind nach Anfall/Verauslagung und Rechnungsstellung, sonstige Forderungen für
Nebenleistungen nach Rechnungsstellung fällig.
3 – Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung anfallender Kosten.
4 – Gegen die Ansprüche des Leasinggebers kann der Leasingnehmer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Leasingnehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Leasingnehmer nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Leasingvertrag beruht.

VI. Lieferung und Lieferverzug

1 – Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden
nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein
Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut schriftlich zu vereinbaren.
2 – Der Leasingnehmer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Leasinggeber auffordern, zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Leasinggeber in Verzug. Hat der
Leasingnehmer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Leasinggebers auf höchstens 5% des Fahrzeugpreises
entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) des
Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Will der Leasingnehmer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz
statt der Leistung verlangen, muss er dem Leasinggeber nach Ablauf der 6-Wochen-Frist
gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Leasingnehmer
Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen
Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ist der
Leasingnehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Leasinggeber, während er im Verzug ist, die Leistung durch Zufall unmöglich, so
haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Leasinggeber haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3 – Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Leasinggeber bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Die Rechte des Leasingnehmers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Sätze 3–6 dieses
Abschnitts.
4 – Höhere Gewalt oder beim Leasinggeber oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Leasinggeber ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1–3 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten,
kann der Leasingnehmer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.
5 – Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
VII. Übernahme und Übernahmeverzug
1 – Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang
der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Leasinggeber von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2 – Verlangt der Leasinggeber Schadenersatz, so beträgt dieser bei Neufahrzeugen 15%,
bei Gebrauchtfahrzeugen 10% des Einstandspreises gemäß Leasingantrag (einschließlich
Umsatzsteuer) für dieses Fahrzeug. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Leasinggeber einen höheren oder der Leasingnehmer einen geringeren Schaden
nachweist.

VIII. Halter des Fahrzeugs und Zulassung

1 – Der Leasinggeber ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Leasingnehmer, das Fahrzeug
zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.
Der Leasingnehmer darf das Fahrzeug weder verkaufen, vermieten, verpfänden,
verschenken noch zur Sicherung übereignen. Zur längerfristigen Nutzung darf er das
Fahrzeug nur den seinem Haushalt angehörenden Personen überlassen.
Eine Verwendung zu Fahrschulzwecken, als Taxi oder zu sportlichen Zwecken bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.
2 – Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen
Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Leasinggeber vom
Leasingnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Leasingnehmer trägt die Kosten für
Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Leasinggeber verursacht und
nicht von Dritten bezahlt worden sind.
3 – Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Umlackierungen und
Beschriftungen an dem Fahrzeug sind nur zulässig, wenn der Leasinggeber vorher schriftlich
zugestimmt hat. Der Leasingnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen des
Leasinggebers den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten
wiederherzustellen, es sei denn, der Leasinggeber hat hierauf verzichtet oder der
ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wiederhergestellt
werden. Der Leasingnehmer ist berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten zum
Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder
hergestellt wird. Änderungen und Einbauten begründen nur dann Anspruch auf Zahlung
einer Ablösung gegen den Leasinggeber, wenn dieser schriftlich zugestimmt hat und durch
die Veränderungen eine Wertsteigerung des Fahrzeugs bei Rückgabe noch vorhanden ist.
4 – Der Leasingnehmer ist Halter des Fahrzeugs. Es wird auf ihn zugelassen. Die
Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) wird vom Leasinggeber verwahrt. Benötigt der
Leasingnehmer zur Erlangung behördlicher Genehmigungen die Zulassungsbescheinigung
Teil II (Kfz-Brief), wird diese der Behörde auf sein Verlangen vom Leasinggeber vorgelegt.
Der Leasinggeber kann hierfür ein Entgelt gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis in
Rechnung stellen. Wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) dem Leasingnehmer
von Dritten ausgehändigt, ist der Leasingnehmer unverzüglich zur Rückgabe an den
Leasinggeber verpflichtet.

IX. Halterpflichten

1 – Der Leasingnehmer hat die sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs
ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die termingerechte Vorführung zu
Untersuchungen, zu erfüllen und den Leasinggeber, soweit er in Anspruch genommen wird,
freizustellen.
2 – Der Leasingnehmer trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung
des Fahrzeugs verbunden sind, insbesondere Steuern, Versicherungsbeiträge, Wartungsund
Reparaturkosten. Leistet der Leasinggeber für den Leasingnehmer Zahlungen, die nicht
aufgrund besonderer Vereinbarungen vom Leasinggeber zu erbringen sind, kann er beim
Leasingnehmer Rückgriff nehmen.
3 – Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der
Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des
vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets im betriebs- und
verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
4 – Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug in Deutschland zuzulassen und ohne vorherige
Abstimmung des Leasinggebers nicht dauerhaft ins Ausland zu verbringen; eine auch nur
vorübergehende Verbringung des Fahrzeugs in Staaten außerhalb der EU und der Schweiz
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers, die nur aus wichtigem
Grund verweigert und ggf. von der Stellung einer Sicherheit durch den Leasingnehmer
abhängig gemacht werden darf.

X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung

1 – Für die Leasingzeit hat der Leasingnehmer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
mit einer Deckungssumme von mindestens 50 Mio EUR und eine Fahrzeugvollversicherung
mit einer Selbstbeteiligung von höchstens EUR 1.000,– abzuschließen. Der Leasingnehmer
ermächtigt den Leasinggeber, einen Sicherungsschein bezüglich der
Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten
Versicherungsverhältnisse einzuholen. Hat der Leasingnehmer nicht die erforderliche
Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, ist der Leasinggeber nach schriftlicher Mahnung
berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den
Leasingnehmer abzuschließen.
2 – Im Schadenfall hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich zu unterrichten.
Der Leasingnehmer hat die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich in eigenem Namen
und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere und
Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen
Reparaturkosten 60% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs übersteigen.
Der Leasingnehmer hat mit der Durchführung der Reparatur einen vom Hersteller
anerkannten Betrieb zu beauftragen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller
anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist,
Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige
handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.
3 – Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber ferner unverzüglich Kopien der an den
Versicherer gerichteten Schadenanzeige und der Rechnung über die durchgeführte
Reparatur zu übersenden.
4 – Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines
Widerrufes durch den Leasinggeber – ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen
Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu
machen. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im
Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Ist der Leasingnehmer
gemäß Ziffer 2 Satz 2 dieses Abschnitts nicht zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtet, hat
er die erlangten Entschädigungsleistungen an den Leasinggeber abzuführen. Diese werden
im Rahmen der Abrechnung nach Abschnitt XV Ziffer 3 berücksichtigt.
5 – Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasinggeber
weiterzuleiten. Bei Verträgen mit Restwertabrechnung rechnet der Leasinggeber erhaltene
Wertminderungsbeträge dem aus dem Verkauf des Fahrzeugs erzielten Verkaufserlös (ohne
Umsatzsteuer) am Vertragsende zu. Bei Verträgen mit Kilometer-Abrechnung kann der
Leasinggeber vom Leasingnehmer am Vertragsende eine dann noch bestehende
schadenbedingte Wertminderung des Fahrzeugs ersetzt verlangen, soweit der Leasinggeber
nicht schon im Rahmen der Schadenabwicklung eine Wertminderungsentschädigung
erhalten hat.
6 – Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jeder Vertragspartner den
Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadenbedingten
Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs kann der
Leasingnehmer innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum
Ende eines Vertragsmonats kündigen.
Macht der Leasingnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das
Fahrzeug gemäß Ziffer 2 unverzüglich reparieren zu lassen. Wird im Falle der Entwendung
das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder
aufgefunden, setzt sich der Leasingvertrag auf Verlangen eines der Vertragspartner zu den
bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Leasingnehmer die zwischenzeitlichen
Leasingraten in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des
Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Fahrzeug zwar
erst nach Ablauf der Wartefrist wieder aufgefunden wurde, der Versicherer jedoch seine
Eintrittspflicht verneint hat. Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs
entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leasingraten, wenn der
Leasingvertrag aus vorgenannten Gründen gekündigt ist und nicht fortgesetzt wird.
Die Folgen einer Kündigung sind in Abschnitt XV geregelt. Kündigt der Leasingnehmer, ist er
berechtigt, bereits vor Vertragsende das Fahrzeug an die Rücknahmestelle im Sinne von
Abschnitt XVI Ziffer 1 zurückzugeben.

XI. Haftung/Gefahrübertragung

1 – Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeugs und seiner
Ausstattung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch
nicht bei Verschulden des Leasinggebers. Abschnitt X Ziffer 6 bleibt unberührt.
2 – Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Leasingnehmer oder anderen
Personen durch den Gebrauch des Fahrzeugs, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug
entstehen, haftet der Leasinggeber dem Leasingnehmer nur bei Verschulden.

XII. Wartung und Reparatur

Fällige Wartungsarbeiten hat der Leasingnehmer pünktlich, erforderliche Reparaturen
unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Das gilt
auch für Schäden an der Kilometeranzeige. In diesem Fall hat der Leasingnehmer dem
Leasinggeber eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des alten
Kilometerstandes einzureichen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller
anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist,
Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige
handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.

XIII. Ansprüche und Rechte bei mangelhaftem Fahrzeug

1 – Gegen den Leasinggeber stehen dem Leasingnehmer Ansprüche wegen Sachmängeln
nicht zu. An deren Stelle gilt Folgendes:
Der Leasinggeber tritt sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängeln gegen den Lieferanten des
Leasingfahrzeugs an den Leasingnehmer ab. Dem Leasinggeber steht aus dem mit dem
Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag nach näherer Bestimmung der §§ 437 ff. BGB in
Verbindung mit den Verkaufsbedingungen, die dem Leasingnehmer zusammen mit der
Fahrzeugbestellung ausgehändigt werden, das Recht zu,
– Nacherfüllung zu verlangen,
– von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern,
– Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Er ist berechtigt und verpflichtet, die ihm
abgetretenen Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu
machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises etwaige
Zahlungen des Verkäufers direkt an den Leasinggeber zu leisten sind. Ein Verzicht auf
Ansprüche gegen den Lieferanten bedarf in diesem Fall der vorherigen Zustimmung des
Leasinggebers. Um eine ggf. erforderliche Mitwirkung des Leasinggebers zu erreichen,
verpflichtet sich der Leasingnehmer, den Leasinggeber umfassend und unverzüglich über
eine Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen Fahrzeugmängeln zu
informieren. Für den Fall einer Vertragskündigung (vgl. Abschnitt XIV und X Ziffer 6) erfolgt
hiermit eine Rückabtretung der Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln an den dies
annehmenden Leasinggeber.
2 – Verlangt der Leasingnehmer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung), ist er berechtigt und verpflichtet, diese bei einem vom Hersteller
anerkannten Betrieb entsprechend der Verkaufsbedingungen geltend zu machen. Schlägt
der erste Nachbesserungsversuch fehl, wird der Leasinggeber den Leasingnehmer nach
schriftlicher Aufforderung bei der Durchsetzung des Mangelbeseitigungsanspruchs
unterstützen.
Verlangt der Leasingnehmer Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs
(Ersatzlieferung) und erkennt der Lieferant diesen Anspruch an, ist der Leasingnehmer
berechtigt und verpflichtet, das Ersatzfahrzeug für den Leasinggeber gegen Rückgabe des
mangelhaften Fahrzeugs in Besitz zu nehmen. Der Leasinggeber erwirbt das Eigentum am
Ersatzfahrzeug mit Übergabe an den Leasingnehmer. Bei dem Ersatzfahrzeug muss es sich
um ein zumindest wert- und baugleiches Neufahrzeug handeln.
3 – Erklärt der Leasingnehmer aufgrund eines Sachmangels am Fahrzeug den Rücktritt und
ist der Lieferant zur Rückabwicklung bereit oder wird er hierzu rechtskräftig verurteilt, entfällt
die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung von Leasingraten. Der Leasingvertrag
wird wie folgt abgerechnet: Die Forderung des Leasingnehmers umfasst die gezahlten
Leasingraten und eine etwaige Leasingsonderzahlung, jeweils zzgl. Zinsen in gesetzlicher
Höhe sowie vom Lieferanten erstattete Nebenkosten. Von dieser Forderung werden die
Aufwendungen des Leasinggebers für etwaige im Leasingvertrag zusätzlich eingeschlossene
Dienstleistungen sowie ein Ausgleich für die Zur-Verfügung-Stellung des Fahrzeugs und den
ersparten Kapitaleinsatz beim Leasingnehmer abgesetzt. Darüber hinaus bleibt die
Geltendmachung eines Anspruchs wegen Schäden am Fahrzeug gemäß Abschnitt XVII.
Ziffer 1 unberührt, soweit der geringere Wert nicht auf dem Sachmangel beruht.
4 – Erklärt der Leasingnehmer die Minderung und ist der Lieferant zur Herabsetzung des
Kaufpreises bereit oder wird hierzu rechtskräftig verurteilt, berechnet der Leasinggeber auf
der Grundlage des herabgesetzten Kaufpreises die noch ausstehenden Leasingraten – unter
Berücksichtigung bereits gezahlter Leasingentgelte – und den Restwert bzw. die Mehr- und
Minderkilometervergütung neu.
5 – Lehnt der Lieferant einen vom Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf
Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Kaufvertrages ab, ist
der Leasingnehmer zur Zurückbehaltung der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung fälligen
Leasingraten berechtigt, sofern er innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung Klage
erhebt. Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zurückbehaltungsrecht ab dem Tag
der Klageerhebung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens entfällt das
Zurückbehaltungsrecht rückwirkend. Die zurückbehaltenen Raten sind unverzüglich in einem
Betrag zu zahlen. Der durch die Zurückbehaltung entstandene Verzugsschaden ist vom
Leasingnehmer zu ersetzen.
6 – Das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten trägt der Leasinggeber.

XIV. Kündigung

1 – Der Leasingvertrag ist während der vereinbarten Leasingzeit nicht durch ordentliche
Kündigung auflösbar. Unberührt bleiben die Kündigungsrechte nach Ziffern 2 und 3 sowie
nach Abschnitt X Ziffer 6 (bei Totalschaden, Verlust oder Beschädigung).
2 – Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der
Leasinggeber kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Leasingnehmer
– mit zwei Leasingraten in Verzug ist; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Leasingnehmer
um einen Verbraucher handelt. In diesem Fall kann der Leasinggeber nur unter den
Voraussetzungen der §§ 500, 498 Abs. 1 BGB kündigen,
– als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet oder Wechsel und Schecks
mangels Deckung zu Protest gehen lässt,
– bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat
und deshalb dem Leasinggeber die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist,
– trotz schriftlicher Abmahnung schwer wiegende Verletzungen des Vertrages nicht
unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht
unverzüglich beseitigt.
3 – Stirbt der Leasingnehmer, können seine Erben oder der Leasinggeber das
Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.
4 – Die Folgen einer Kündigung sind in Abschnitt XV geregelt.

XV. Abrechnung nach Kündigung

1 – Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach diesem
Vertrag zulässige Kündigung wird dem Leasingnehmer der entstandene Kündigungsschaden
in Rechnung gestellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und
Verkaufserlös.
Der Ablösewert setzt sich zusammen aus:
– dem Barwert der vom Tag der Fahrzeugrückgabe bis zum regulären Vertragsende
(Restlaufzeit) noch ausstehenden Netto-Leasingraten (ohne die auf die Service-Leasing
Leistungen entfallenden Ratenanteile), die um die ersparten Gemeinkosten reduziert
werden
– dem auf die Restlaufzeit entfallenden Anteil einer etwaigen Leasingsonderzahlung (netto)
– dem Barwert des kalkulierten Restwertes (netto)
Die Barwerte berechnen sich unter Verwendung der Barwertformeln für die Leasingraten:
Es bedeuten:
LR = Leasingraten pro Monat (reduziert lt. Ziffer 3 des Leasingantrages)
m = über die vollen Monate hinausgehende Restlaufzeit in Tagen
n = Restlaufzeit in vollen Monaten
P = Abzinsungssatz (lt. Ziffer 3 des Leasingantrages)
2 – Auf den Ablösewert wird der Verkaufserlös (netto) für das zurückgegebene
Leasingfahrzeug in Anrechnung gebracht. Der Leasinggeber lässt zunächst durch einen
unabhängigen Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen den
Abgabepreis an den gewerblichen Handel schätzen. Die Kosten dieses Gutachtens tragen
der Leasingnehmer und Leasinggeber je zur Hälfte. Diese Schätzung ist für beide
Vertragspartner als Schiedsgutachten verbindlich. Der Rechtsweg ist dadurch nicht
ausgeschlossen. Der Leasinggeber gibt dem Leasingnehmer die Gelegenheit, binnen
angemessener Frist sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
sein muss, als Kaufinteressenten zu benennen, der zur Zahlung eines über dem
Abgabepreis an den gewerblichen Handel zzgl. MwSt. liegenden Kaufpreises bereit ist. Geht
bis zum Fristablauf kein schriftliches und verbindliches Kaufgebot beim Leasinggeber ein,
darf dieser das Fahrzeug zum geschätzten Abgabepreis an den gewerblichen Handel
veräußern.
3 – Im Falle einer Kündigung nach Abschnitt X Ziffer 6 werden anstelle des Verkaufserlöses
die etwaige Versicherungsleistung und gegebenenfalls der Erlös für die Restwerte des
Fahrzeugs auf den Ablösewert in Anrechnung gebracht. Die Höhe dieser Restwerte
bestimmt sich nach den Angaben des zuständigen Versicherers. Macht dieser keine
Angaben, wird nach Ziffer 2 dieses Abschnitts verfahren.
4 – Die Leistungen im Rahmen des Service- Leasing werden im Falle vorzeitiger
Vertragsbeendigung taggenau zum Tag der Fahrzeugrückgabe abgerechnet.

XVI. Rückgabe des Fahrzeugs

1 – Nach Beendigung des Leasingvertrages ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen
überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom
Leasingnehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich beim ausliefernden Händler
während dessen Geschäftszeit zurückzugeben. Der Leasinggeber behält sich vor, eine
andere Rücknahmestelle zu benennen, soweit dies für den Leasingnehmer zumutbar ist. Als
zumutbar gilt insbesondere die Abholung des Fahrzeugs durch einen Beauftragten beim
Leasingnehmer. Gibt der Leasingnehmer Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die
Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu
ersetzen.
2 – Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen
Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie
verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.
Es wird empfohlen, über den Zustand bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll anzufertigen
und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten zu unterschreiben.

XVII. Abrechnung nach regulärem Vertragsende

1 – Nach Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten
Leasingzeit gilt folgende Regelung:
Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen mit Kilometerabrechung nicht dem Zustand gemäß
Abschnitt XVI Ziffer 2 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der
Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet.
Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden
Minderwert oder –bei Verträgen mit Restwertabrechnung – über den Wert des Fahrzeugs
(Abgabepreis an den gewerblichen Handel) nicht einigen oder sollte der Leasingnehmer das
Rücknahmeprotokoll nicht unterschreiben, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeugs auf
Veranlassung des Leasinggebers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Der
Leasinggeber gibt dem Leasingnehmer die Möglichkeit, unter mindestens zwei
Sachverständigen oder Sachverständigenunternehmen zu wählen. Die Kosten dieses
Gutachtens tragen Leasinggeber und Leasingnehmer je zur Hälfte. Diese Schätzung ist für
beide Vertragspartner als Schiedsgutachten verbindlich. Durch das
Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Kann bei einem
Vertrag mit Restwertabrechnung keine Einigung über den Fahrzeugwert (Abgabepreis an
den gewerblichen Handel) erzielt werden, wird dem Leasingnehmer die Möglichkeit
eingeräumt, innerhalbangemessener Frist sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB sein muss, als Kaufinteressenten zu benennen, der zur Zahlung eines
über dem Abgabepreis an den gewerblichen Handel zzgl. MwSt. liegenden Kaufpreises
bereit ist. Geht bis zum Fristablauf kein schriftliches und verbindliches Kaufgebot beim
Leasinggeber ein, darf dieser das Fahrzeug zum geschätzten Abgabepreis an den
gewerblichen Handel veräußern. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages bleibt es dem
Leasinggeber unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom
Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern.
2 – Wird das Fahrzeug gegen den Willen des Leasinggebers nicht termingemäß
zurückgegeben, werden dem Leasingnehmer für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag
1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate gegebenenfalls zuzüglich
des durch eine Leasingsonderzahlung nicht mehr gedeckten Vorauszahlunganteils und die
durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet.
Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Leasingnehmers aus diesem Vertrag
sinngemäß fort.
3 – Ein Erwerb des Fahrzeugs vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach
Vertragsablauf ist ausgeschlossen.

XVIII. Allgemeine Bestimmungen

1 – Der Leasingvertrag sowie die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2 – Der Leasingnehmer hat jeden Wechsel des Wohn- oder Geschäftssitzes sowie
Änderungen in der Rechtsform und in den Haftungsverhältnissen seiner Firma sowie eine
Änderung der Bankverbindung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3 – Ist der Leasingnehmer Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche
Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag nach Wahl des Leasinggebers
Dresden. Gleiches gilt, wenn der Leasingnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4 – Ansprüche und sonstige Rechte können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Leasinggebers abgetreten werden.
5 – Der Leasinggeber ist berechtigt, die Forderungen aus dem Leasingvertrag einschließlich
des Eigentums am Leasingfahrzeug zum Zwecke der Refinanzierung an
Zweckgesellschaften oder Banken abzutreten sowie für diese treuhändisch zu halten. Ferner
ist der Leasinggeber berechtigt, die Forderungen an Dritte zu verkaufen.
6 – Entsteht ein Übererlös durch Zahlung Dritter, so kann der Leasinggeber mit befreiender
Wirkung gegenüber dem Leasingnehmer an den Dritten zurückzahlen.